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Aktuelle Region und Sprache

Erfolgreich in Deutschland selbstständig werden

Was Sie beachten sollten

Deutschland ist als größter Markt innerhalb der Europäischen Union ein attraktiver Wirtschaftsstandort und benötigt hoch qualifizierte Mitarbeiter und Auftragnehmer, insbesondere in der Automobil-, Pharma- und Elektrotechnikindustrie. Ausländische Investoren schätzen die renommierte Forschung und Entwicklung sowie die zentrale Lage innerhalb Europas und das hervorragende Verkehrssystem. Nicht zuletzt bietet Deutschland einen hohen Lebensstandard sowie politische und rechtliche Sicherheit.

Trotz der guten Aussichten sollten Sie einige Details beachten, bevor Sie als erfolgreicher Unternehmer starten, denn es gibt strenge Anforderungen an die Dokumentation und das Steuer- und Sozialversicherungssystem ist vergleichsweise kompliziert. Zudem überwacht die gesetzliche Rentenversicherung sehr sorgfältig jegliche Versuche einer Scheinselbstständigkeit, die für Sie als Selbstständiger, aber vor allem für Ihren Auftraggeber hohe Geldbußen nach sich ziehen können.

Für EU-Bürger

Wenn Sie Bürger eines EU-Mitgliedsstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, genießen Sie freie Mobilität. Das bedeutet, dass Sie innerhalb der Europäischen Union reisen können und sich in jedem Mitgliedsstaat niederlassen dürfen. Daher können Sie sich auch als selbstständiger Unternehmer registrieren lassen.

Für Nicht-Bürger

Wenn Sie nicht Bürger der EU oder eines der oben genannten Länder sind, benötigen Sie einen Wohnsitz zum Zweck der Selbständigkeit für Deutschland, bevor Sie eine Tätigkeit als Unternehmer aufnehmen können. Eine solche Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn ein wirtschaftlicher oder regionaler Bedarf besteht oder wenn von Ihrer Tätigkeit positive wirtschaftliche oder kulturelle Auswirkungen zu erwarten sind. Diese Erlaubnis ist auf drei Jahre befristet. Danach können Sie eine Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen, sofern Ihr Unternehmen erfolgreich ist und Sie ohne öffentliche Mittel Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Zwei Arten der Selbstständigkeit – Freiberufler” vs. Gewerbetreibender”

Die deutschen Finanzämter unterscheiden zwischen zwei Arten von Selbstständigen:

„Freiberufler“ und „Gewerbetreibender“. Der Begriff “Freiberufler” ist an einen so genannten freien Beruf gebunden. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (IHK) hat einen umfangreichen Katalog der freien Berufe herausgegeben. Zu diesen Berufen zählen traditionell:

– Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbständige Hebammen und Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Tierärzte

– Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte

– Gutachter, Ingenieure, Architekten

– Gewerbliche Chemiker

– Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Ökonomen und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte

– Journalisten, Fotojournalisten

– Dolmetscher, Übersetzer

– Piloten und Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind.

Jeder, der nicht unter die oben genannten Berufe fällt, wird automatisch als Gewerbetreibender betrachtet. Der Hauptunterschied besteht darin, dass Gewerbetreibende der Gewerbesteuer unterliegen, während Freiberufler von dieser Steuer befreit sind. Darüber hinaus gelten unterschiedliche Anforderungen an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Die Erfüllung aller Anforderungen ist mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden und je nach dem Bundesland, in dem Sie sich niederlassen möchten, werden die Dokumente und Formulare nicht immer in Englisch bereitgestellt. Wir empfehlen daher dringend, zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.

Das Risiko der Scheinselbstständigkeit und wie man es vermeiden kann

Die Selbstständigkeit ist für manche ein beliebter Weg um Sozialabgaben einzusparen. Nach derzeitigem Stand (Januar 2020) sind Selbstständige noch von der Rentenversicherungspflicht befreit, vorausgesetzt, sie gehören nicht einer der folgenden Berufsgruppen an:

  • Künstler und Publizisten
  • Erzieher und Lehrer
  • Pflegekräfte
  • Handwerker, die einem zulassungspflichtigen Gewerk nachgehen

Nähere Informationen zu den Berufsgruppen erhalten Sie hier:

Das Wichtigste: Wenn Sie Mitarbeiter mit einem Gehalt von mehr als 450,00 € pro Monat beschäftigen oder nur für einen Kunden arbeiten, sind Sie immer zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet. Wenn Sie sich nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und Ihre Beiträge zahlen, sind Sie der Scheinselbständigkeit unterworfen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie als Selbständiger auftreten, in Wirklichkeit aber abhängig beschäftigt sind.

Um sich als Selbständiger zu qualifizieren, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

– Sie sind frei in der Gestaltung Ihrer beruflichen Tätigkeit.

– Sie können Ihre Arbeitszeit frei bestimmen.

– Sie sind frei in der Entscheidung über die Verfügbarkeit Ihrer eigenen Arbeitskraft.

Darüber hinaus haben selbständige Unternehmer unternehmerische Entscheidungsfreiheit und tragen gleichzeitig das unternehmerische Risiko. Dazu gehört auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung unternehmerischer Chancen. Zu den typischen Merkmalen der Selbständigkeit gehören beispielsweise die Fähigkeit, selbstständig Entscheidungen zu treffen über

  • An- und Verkaufspreise
  • Warenkauf
  • Personaleinsatz
  • Einsatz von Kapital und Maschinen
  • Warenbezug
  • Zahlungsweise des Kunden (z.B. Gewährung von Skonto, sofortige Barzahlung, Stundungsoptionen)
  • Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z.B. Verwendung eigener Briefbögen).

In diesem Sinne, was definiert Sie als Angestellter?

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die weisungsgemäße Tätigkeit und die Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Entscheidend ist auch, dass die Beschäftigung gegen Entgelt erfolgt.

Mit dem Weisungs- oder Direktionsrecht kann der Arbeitgeber u.a. die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Art der durchzuführenden Arbeiten sowie den Arbeitsort und die Arbeitszeit bestimmen.

Indikationen für die Integration in die Arbeitsorganisation des Unternehmens sind zum Beispiel:

  • ein fester Arbeitsplatz mit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln
  • Fortzahlung der Bezüge im Falle von Urlaub oder Krankheit
  • Überstundenbezahlung
  • Anspruch auf bezahlten Urlaub und betriebliche Sozialleistungen (z.B. betriebliche Altersversorgung)

Im Falle der Scheinselbstständigkeit werden die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse des Auftragnehmers stark eingeschränkt, so dass eine selbständige unternehmerische Tätigkeit nicht mehr erkennbar ist.

Was passiert, wenn die Deutsche Rentenversicherung Ihre Tätigkeit als Scheinselbständigkeit einstuft?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig Unternehmen in Deutschland und kontrolliert, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter zahlt. Wenn sie die Sozialversicherungseinstufung anders als der Arbeitgeber bewerten, wird dem Arbeitgeber die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgeworfen. Das heißt, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt, sind sowohl der Arbeitgeber als auch die jeweiligen Arbeitnehmer verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend zu entrichten. Je nach Anzahl der Arbeitnehmer und den Jahren der Nichtzahlung der Beiträge können die Bußgelder sehr hoch ausfallen. Einige Unternehmen konnten die Kosten nicht decken und mussten sogar Konkurs anmelden.

Wie können Sie eine Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie als selbständiger Unternehmer oder tatsächlich als Angestellter eingestuft sind, müssen Sie glücklicherweise nicht bis zu einer Prüfung warten. Sowohl Sie als auch Ihr Kunde bzw. ggf. Arbeitgeber können jederzeit bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eine optionale Statusfeststellung beantragen. Diese entscheidet dann auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Dabei wird auch über das Bestehen einer Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entschieden.

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